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Zusammensetzung

Die ZKBS besteht gemäß § 4 des GenTG aus 20 unabhängigen Mitgliedern, für die jeweils eine stellvertretende Person benannt wird. Die ZKBS-Mitglieder lassen sich weiter unterteilen in sachverständige und sachkundige Personen. Die Berufung der ZKBS-Mitglieder erfolgt durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Vorsitzender der ZKBS

Prof. Dr. Dr. med. vet. Thomas W. Vahlenkamp

Stellvertretender Vorsitz der ZKBS

Prof. Dr. Uwe Groß

Prof. Dr. Sigrun Smola

Sachverständige Personen

Zwölf ZKBS-Mitglieder sind Sachverständige, die über besondere Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht, Hygiene, Ökologie, Toxikologie oder der Sicherheitstechnik verfügen. Derzeit sind folgende Sachverständige in der ZKBS tätig:

Mikrobiologie

Zellbiologie

Virologie

Genetik

Pflanzenzucht

Hygiene

Ökologie

Toxikologie

Sicherheitstechnik

Sachkundige Personen

Acht ZKBS-Mitglieder sind so genannte sachkundige Personen, die verschiedene gesellschaftliche Interessengruppen vertreten, namentlich Gewerkschaften, den Arbeitsschutz, die Wirtschaft, die Landwirtschaft, den Umweltschutz, den Naturschutz, den Verbraucherschutz und forschungsfördernde Organisationen. Derzeit gehören folgende sachkundige Personen der ZKBS an:

Gewerkschaft

Arbeitsschutz

Wirtschaft

Landwirtschaft

Umweltschutz

Naturschutz

Verbraucherschutz

forschungsfördernde Organisationen

Berufung der Mitglieder

Viele Institutionen werden beteiligt, wenn es um die Berufung neuer ZKBS-Mitglieder geht. Zunächst holt das für die Berufung verantwortliche Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beim Wissenschaftsrat bzw. bei Organisationen der jeweiligen Interessengruppen Vorschläge geeigneter Personen ein.

Hat das BMEL eine geeignete Person gefunden, muss es auch ein Einvernehmen mit einer Reihe anderer oberster Bundesbehörden herstellen, nämlich den Bundesministerien für Bildung und Forschung (BMBF), für Wirtschaft und Energie (BMWI), für Arbeit und Soziales (BMAS), für Gesundheit (BMG) sowie für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beruft die ZKBS-Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen.

Ist schließlich eine ebenso geeignete wie konsensfähige Person gefunden, wird diese für drei Jahre in die ZKBS berufen. Die Wiederberufung eines ZKBS-Mitglieds ist möglich.

Den Vorsitz und die beiden Stellvertretungen wählen die ZKBS-Mitglieder entsprechend § 5 ZKBS-Verordnung aus ihrem Kreise selbst.