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Vergleichbarkeit

gentechnischer Arbeiten

Die Novelle des Gentechnikgesetzes (GenTG) vom Dezember 1993 sieht verkürzte Fristen bei Anmelde- und Genehmigungsverfahren gentechnischer Anlagen und gentechnischer Arbeiten vor.

Die Verkürzung soll dadurch erreicht werden, das gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 keiner Stellungnahme durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit mehr bedürfen und eine Beteiligung der ZKBS bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 entfällt, wenn die zu bewertende gentechnische Arbeit mit einer anderen bereits von der ZKBS eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist. In diesen Fällen erfolgt eine Sicherheitsbewertung der gentechnischen Arbeiten durch die Genehmigungsbehörde im jeweiligen Bundesland.

Es stellte sich aber die Frage, aufgrund welcher Eigenschaften eine gentechnische Arbeit mit einer anderen gentechnischen Arbeit vergleichbar ist, d.h. welche Kriterien für die Vergleichbarkeit maßgeblich sind. Als neue Aufgabe für die ZKBS kam somit die Erstellung und Veröffentlichung allgemeiner Stellungnahmen häufig durchgeführter gentechnischen Arbeiten mit den zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit hinzu.

Aufgrund dieser Stellungnahmen soll es den Landesbehörden ermöglicht werden, vergleichbare gentechnische Arbeiten zu bewerten, ohne die sachverständige ZKBS im Einzelfall zu befragen.

Gesetzliche Grundlagen

§ 12 Abs. 4 GenTG:

“Im Falle der Sicherheitsstufe 2 holt die zuständige Behörde über die zuständige Bundesoberbehörde eine Stellungnahme des Ausschusses nach § 5 zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen ein, wenn die gentechnische Arbeit nicht mit einer bereits von der Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist. Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellungnahme unverzüglich ab. Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Weicht die zuständige Behörde bei einer Entscheidung von der Stellungnahme ab, so hat sie die Gründe hierfür schriftlich darzulegen.“

§ 1 Abs. 2 Satz 2 ZKBS-Verordnung:

"Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt."

Stellungnahmen zur Vergleichbarkeit gentechnischer Arbeiten