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Das Glossar der ZKBS

In unserem Internet-Auftritt und in vielen unserer Publikationen stoßen Sie auf Fachbegriffe und Fremdwörter, die Ihnen vielleicht nicht so geläufig sind. Einen Großteil der Begriffe haben wir hier aufgeführt.

Teilen Sie uns gerne mit, wenn Sie hier einen Eintrag vermissen sollten:

A

  • Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage wird vor der Verbringung eines GVOs in das Gebiet einer Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei angewandt, wenn der GVO im Einfuhrland in die Umwelt entlassen werden soll. Dabei werden dem Einfuhrland alle notwendigen Informationen zu dem GVO zur Verfügung gestellt, um basierend auf einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der aufnehmenden Umwelt eine Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung der grenzüberschreitenden Verbringung zu geben.

B

  • Mit Blick auf das Cartagena Protokoll ist mit dem Begriff biologische Sicherheit der Schutz von Mensch, Tier, Pflanze und der sonstigen Umwelt vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und deren Produkte gemeint.

  • Die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft (terrestrische und aquatische Organismen) und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie die Vielfalt der Ökosysteme. (Quelle: Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1946/2003)

  • Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Art. 20 des Cartagena Protokolls.

    Das BCH ist eine Internetplattform, die von den Vertragsparteien des Cartagena Protokolls zur Informationsbereitstellung genutzt wird; der Umgang mit GVO, der Zulassungsstatus von GVO und weitere Aspekte der biologischen Sicherheit werden von allen Vertragsparteien aus ihrer spezifischen Warte beleuchtet.

  • Bundesoberbehörde, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft arbeitet. Das BVL ist für das Risikomanagement und verschiedene Zulassungsaufgaben im Bereich der Lebensmittelsicherheit zuständig.

  • Die Oberste Bundesbehörde ist für die Ausrichtung der deutschen Ernährungs- und Landwirtschaftspolitik verantwortlich.

    Zum Thema: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

C

  • Cartagena Protokoll über die Biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die Biologische Vielfalt ist ein Folgeabkommen zur Konvention über die Biologische Vielfalt. Das Cartagena Protokoll hat das Ziel, weltweit und auf völkerrechtlicher Ebene einheitlich hohe Anforderungen an Entscheidungen über eine grenzüberschreitende Verbringung (Transport) von GVO zu definieren. Damit soll verhindert werden, dass GVO die biologische Vielfalt gefährden. Im Cartagena Protokoll stehen auch Risiken von GVO für die menschliche Gesundheit mit im Vordergrund.

F

  • Jede Art einer absichtlichen Ausbringung eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen. (Quelle: Art. 2 Richtlinie 2001/18/EG)

G

  • Ein GVO ist im Gentechnikgesetz definiert als:

    "ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind"

    Quelle: § 3 Absatz 1 Gentechnikgesetz (GenTG)

  • Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

    Quelle: § 3 Abs. 4 Gentechnikgesetz

  • Eine Tätigkeit bei der Organismen genetisch verändert werden oder bei der GVO gelagert, vermehrt, befördert, zerstört oder in anderer Weise verwendet werden und für die spezifische Einschließungsmaßnahmen in geeigneter Weise angewendet werden, um den Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen.

    Quelle: Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1946/2003

  • Der absichtliche oder unabsichtliche Transport eines GVO aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder Nichtvertragspartei des Cartagena Protokolls. Ausgenommen ist die absichtliche Verbringung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU, alle 28 Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien des Cartagena Protokolls); die EU ist ein gemeinschaftlicher Wirtschaftsraum.

I

  • Die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind.

    Quelle: § 3 Abs. 6 Gentechnikgesetz

K

L

  • siehe GVO;

    darüber hinaus definiert das Cartagena Protokoll einen LMO als einen lebenden Organismus, der eine neue Kombination von genetischem Material hat und durch die Anwendung moderner Biotechnologie entstanden ist. Dabei versteht man nach Artikel 3 des Protokolls unter moderner Biotechnologie Verfahren der Gentechnik.

N

R

  • Ein wissenschaftlich untermauerter Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung.

    Quelle: Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002

V

  • Jedes Land oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Cartagena Protokolls ist.

    Quelle: Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1946/2003

Z

  • Eine von einer Vertragspartei des Protokolls benannte zuständige Behörde oder die entsprechende zuständige Stelle einer Nichtvertragspartei, welche die nach dem Protokoll erforderlichen Verwaltungsaufgaben bzw. die entsprechenden Aufgaben, falls es sich um eine Nichtvertragspartei handelt, wahrnimmt und von der betreffenden Partei mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut ist.

    Quelle: Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1946/2003