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Genom-Editierung & EuGH-Urteil

Inhaltsverzeichnis

Wissenschaftlicher Hintergrund

Der Mensch kultiviert und selektiert seit Jahrtausenden bestimmte Pflanzen, um Nutzpflanzen mit vorteilhaften Eigenschaften, wie beispielsweise die Steigerung des Ertrags oder der Widerstandsfähigkeit gegen Schädlinge oder Trockenheit, zu erzielen. Dazu wurden in der Pflanzenzüchtung zufällig auftretende Mutationen (natürliche Mutagenese), also Veränderungen in der DNA, genutzt. 

Natürliche Mutagenese
  • spontane, zufällige DNA-Schäden (z. B. Desaminierung von Basen, Basenverlust)
  • Replikationsfehler und unterbliebene Reparaturvorgänge (z. B. der Mismatch-Reparatur)
  • Einflüsse der natürlichen Umwelt auf die Integrität der Erbsubstanz, z. B.:
    • Strahlung (UV-Strahlung der Sonne, Strahlung aus natürlichem radioaktivem Zerfall oder dem Weltall)
    • natürliche anorganische chemische Verbindungen und Ionen (z. B. salpetrige Säure, Mangan-Ionen (Mn2+))
    • natürliche organische Verbindungen (z. B. Aflatoxine)

In welchem Umfang Mutationen bei Pflanzen natürlicherweise auftreten, wurde in der Acker-Schmalwand (Arabidopsis thaliana; Ossowski et al., 2010) ermittelt. Eine Hochrechnung auf ein ein Hektar großes Weizenfeld lässt erwarten, dass dort natürlicherweise pro Generation Milliarden Mutationen (rechnerisch circa 200 Mutationen je Korn) entstehen.

Seit dem frühen 20. Jahrhundert werden auch in der Züchtung erfolgreich Mutationen weiterverwendet, die nach der mutationsauslösenden Behandlung mit Strahlen oder Chemikalien (konventionelle Mutagenese) auftreten. 

Konventionelle Mutagenese

Seit etwa 1930 werden erbgutverändernde radioaktive Strahlung und Chemikalien in der sogenannten Mutationszüchtung eingesetzt. Diese Mutageneseverfahren erzeugen tausende ungerichtete, unbekannte Mutationen im Erbgut einer Pflanze in einem einzigen Schritt. Durch Selektion werden die Pflanzen mit den erwünschten Eigenschaften (Mutationen) ausgewählt. Danach müssen diese durch aufwändige und langwierige Rückkreuzungen von gleichzeitig auftretenden unerwünschten Mutationen befreit werden. Laut Datenbank der Welternährungsorganisation im Zusammenwirken mit der Internationalen Atomenergie-Organisation wurden mehr als 3000 auf dem Markt befindliche Sorten allein mithilfe der Strahlungsmutagenese gezüchtet. Da nicht alle Sorten in dieser Datenbank registriert sind, liegt die tatsächliche Zahl der Sorten deutlich darüber.

Die Entdeckung der Vererbungsregeln durch Mendel brachte große Fortschritte für die moderne Landwirtschaft, da seitdem die Grundlagen bekannt sind, wie durch die Kombination geeigneter Kreuzungspartner gezielt Sorten mit erwünschten Eigenschaften entwickelt werden können. Jede neue Sorte wird sowohl vom Züchter als auch von der Zulassungsbehörde in einem aufwendigen und mehrjährigen Verfahren geprüft, bevor sie auf den Markt kommt.

Etwa seit dem Jahr 2000 begann die Entwicklung neuer Verfahren, mit denen sich auch gezielt minimale Veränderungen in definierten Genen erzeugen lassen (Genom-Editierung). Diese neuen Verfahren erlauben einen schnelleren und effizienteren Züchtungsfortschritt, weil gezielt Veränderungen eingeführt und längere Rückkreuzungen überflüssig werden. Die so erhaltenen Mutationen sind molekular von zufälligen oder durch konventionelle Mutagenese entstandenen Mutationen nicht zu unterscheiden. Neue Mutageneseverfahren, wie die Genom-Editierung, stellen einen Fortschritt für Forschung und Wissenschaft dar und sind ein vielversprechendes Werkzeug für die Anwendung in der Pflanzenzüchtung.

Genom-Editierung

Die neuen, gezielten Mutageneseverfahren lassen sich in verschiedene Kategorien unterteilen:

1.  Die Oligonukleotid-gesteuerte Mutagenese (OgM; engl.: ODM) und

2.  Verfahren, die sequenzspezifische Endonukleasen, sogenannte Genscheren, nutzen. Dazu zählen: 

3.   Rekombinasen (z. B. Bridge-Rekombinasen), die einzelne gewünschte Mutationen einführen, aber auch größere Umlagerungen im Erbgut vermitteln oder Bereiche austauschen können

Die Verfahren all dieser Kategorien können dazu verwendet werden, dass an einer definierten Stelle im Erbgut z. B. eine Punktmutation erzeugt wird. Diese Methoden werden als "Neue Genomische Techniken" (NGT) zusammengefasst.

Eine bis 2025 gepflegte Liste wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu Nutzpflanzen, die mit Hilfe von NGT erzeugte Eigenschaften tragen, wird durch das Netzwerk EU-SAGE (European Sustainable Agriculture Through Genome Editing) bereitgestellt.

Das EuGH-Urteil 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 25. Juli 2018 festgestellt, dass durch Mutagenese gewonnene Organismen gemäß der EU-Richtlinie 2001/18/EG als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) anzusehen sind. Damit wurden sowohl die mit konventionellen als auch die mit den neuen Mutageneseverfahren hergestellten Organismen als GVO gemäß der EU-Richtlinie 2001/18/EG definiert (siehe auch Pressemitteilung des EuGH ). Für Pflanzen, die mittels konventioneller Mutagenese erzeugt wurden, gilt jedoch eine Ausnahmeregel, da diese Verfahren zur Zeit der Gesetzgebung aufgrund der vieljährigen Erfahrung als sicher angesehen wurden (History of safe use). Da neue Mutageneseverfahren, wie die Genom-Editierung, nicht auf der Ausnahmeliste stehen, wurden sie auch nicht von der Regulierung ausgenommen und daher den klassischen gentechnischen Verfahren gesetzlich gleichgestellt. Das Urteil stellte eine juristische Auslegung der GVO-Richtlinie dar und galt unmittelbar in der gesamten EU.

Mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 8. November 2019 hat sich die Europäische Kommission intensiv mit den Folgen des EuGH-Urteils auseinandergesetzt. So veröffentlichte die Europäische Kommission am 29. April 2021 eine Studie zum Status von neuen genomischen Techniken (NGT) im Unionsrecht (Richtlinie 2001/18/EG, Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, Richtlinie 2009/41/EG und Verordnung (EG) Nr. 1830/2003) im Hinblick auf das EuGH-Urteil. Die Studie stellte fest, dass die bisherige Gesetzgebung nur begrenzt mit der wissenschaftlichen Entwicklung Schritt halten kann und zu Problemen bei der Umsetzung sowie zu rechtlichen Unsicherheiten führt. Es folgten umfangreiche Befragungen der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten, der Wissenschaft, der Agrarverbände und des Verbraucherschutzes zu Themen wie dem Vorsorgeprinzip, Patentrechten und der Wahlfreiheit der Verbraucher. Am 5. Juli 2023 legte die Europäische Kommission einen formalen Vorschlag für eine neue NGT-Verordnung vor.

Verordnung für neue genomische Techniken

Nach umfangreichen Verhandlungen hat am 17. Juni 2026 das Europäische Parlament als letztes Organ der Europäischen Union einer Verordnung für neue genomische Techniken zugestimmt.  

Die Verordnung (EU) 2026/1388 sieht für einen Teil der Pflanzen, bei denen NGT wie z. B. Genom-Editierung eingesetzt wurden, die Herausnahme aus dem EU-Gentechnikrecht vor. Dadurch werden bestimmte Pflanzen, die mit NGT gezüchtet wurden, künftig anders reguliert. Nicht jede NGT-Pflanze muss nun das mindestens fünf bis sieben Jahre dauernde GVO-Zulassungsverfahren, das eine umfassende wissenschaftliche Sicherheitsbewertung einschließt, durchlaufen. Kern der neuen EU-Verordnung ist die Einteilung von NGT-Pflanzen in zwei Kategorien.

NGT-Pflanzen

Für alle genomeditierten Pflanzen muss zunächst überprüft werden, ob sie unter die NGT-Verordnung fallen. Pflanzen, die mittels neuer Mutageneseverfahren und / oder Cisgenese hergestellt wurden und keine Fremd-DNA enthalten, fallen unter die NGT-Verordnung.

NGT-Pflanzen der Kategorie 1 dürfen genetische Veränderungen in bestimmtem Umfang und beliebigen Kombinationen enthalten (z. B. Insertionen oder Substitutionen mit einer Länge von bis zu 20 Nukleotiden, Deletion einer beliebigen Anzahl von Nukleotiden oder Insertionen oder Substitutionen beliebiger Länge sofern diese bereits in kreuzbaren Pflanzen vorkommen, wobei die Gesamtzahl der erlaubten genetischen Veränderungen in keiner Kombination pro monoploidem Genom höher ist als 20) und werden dann als gleichwertig zu herkömmlichen und konventionell gezüchteten Pflanzen eingestuft. Sie werden ihnen auch regulatorisch weitgehend gleichgestellt. 

Vor dem Freisetzen oder dem Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 muss künftig behördlich geprüft werden, ob sich die genetischen Veränderungen in dem in der EU-Verordnung definierten Rahmen bewegen (Überprüfungsverfahren). Einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Gentechnikrecht bedarf es, wie bei konventionell gezüchteten Pflanzen, nicht.

NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und daraus hergestellte Produkte müssen nicht gekennzeichnet werden. Ausnahmen gelten für Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial, um die Entscheidungsfreiheit der Anbauer zu gewährleisten. Die NGT-Verordnung gilt für alle Pflanzenarten. Im ökologischen Landbau sind NGT-Pflanzen nicht erlaubt. Technisch unvermeidbare Beimengungen sollen aber nicht als Verstoß gegen die EU-Ökoverordnung gelten.

Für NGT-Pflanzen der Kategorie 2 gilt das bisherige Gentechnikrecht weitestgehend fort, einschließlich der Kennzeichnung von Endprodukten. In die Kategorie 2 fallen NGT-Pflanzen, bei denen umfangreichere Veränderungen im Erbgut vorgenommen wurden als bei NGT-1-Pflanzen (z. B. mehr als 20 Veränderungen). Es fallen aber auch NGT-Pflanzen in diese Kategorie, die nach Art und Umfang der genetischen Veränderung den Anforderungen der Kategorie 1 entsprechen, aber durch die genetische Veränderung eine Herbizidtoleranz erhalten haben oder eine bekannte insektizide Substanz produzieren.

Die NGT-Verordnung wird ab dem 17. Juli 2028, zwei Jahre nach Inkrafttreten durch die Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt, angewendet. In der Zwischenzeit werden auf EU-Ebene weitere Detailvorschriften erlassen. Die Implementierungsstrategie ist bereits veröffentlicht. Auf nationaler Ebene wird der Rechtsrahmen, insbesondere das Gentechnikgesetz, an die neuen Vorgaben angepasst.

Details zur NGT-Verordnung und ihrer Implementierung werden auf dieser Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dargestellt.

 

Glossar

  • Cisgenese: Verfahren der genetischen Veränderung, die zur Insertion von genetischem Material, das bereits im Genpool für konventionelle Zuchtzwecke vorhanden ist, in das Genom eines Organismus führen (Artikel 3 Definitionen Regulation (EU) 2026/1388).
  • Genpool für konventionelle Zuchtzwecke: Die Gesamtheit der genetischen Informationen, die in einer Art und in anderen taxonomischen Arten vorhanden sind, mit denen diese Art gekreuzt werden kann, einschließlich durch den Einsatz fortgeschrittener Zuchtverfahren (Artikel 3 Definitionen Regulation (EU) 2026/1388).
  • monoploides Genom: Einfacher (haploider) Chromosomensatz einer Zelle oder eines Organismus, der alle genetischen Informationen der Art in einfacher Ausführung enthält.
  • Mismatch-Reparatur: Das Erkennen und Korrigieren von Fehlpaarungen von Nukleotiden (Mismatches) in der DNA der Zelle.

erschienen: November 2026

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