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Published on: Fachmeldung

245. Sitzung der ZKBS

Die 245. Sitzung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) fand am 6. Dezember 2022 am BVL in Berlin im Rahmen einer Hybridveranstaltung statt.

Einstufungen von Spender- und Empfängerorganismen

Das Feline morbillivirus [PDF, 560KB] (FeMV) wurde durch die ZKBS als Spender- und Empfängerorganismus für gentechnische Arbeiten der Risikogruppe 2 zugeordnet.

Die zwei gentechnisch veränderten Varianten OTS-206 und OTS-228 des Severe acute respiratory syndrome-related coronavirus, Virus SARS-CoV-2, wurden aufgrund einer nachweislichen Attenuierung im Rahmen einer Amtshilfe durch die ZKBS der Risikogruppe 2 zugeordnet.

Die Viren Maporal orthohantavirus (MAPV), Sangassou orthohantavirus (SANGV) und Tigray orthohantavirus (TIGV) wurden durch die ZKBS anlässlich geplanter gentechnischer Arbeiten als Spender- und Empfängerorganismen der Risikogruppe 3 zugeordnet.

Allgemeine Stellungnahme der ZKBS zur Risikobewertung von Simian Virus 40

In einer allgemeinen Stellungnahme [PDF, 573KB] wurde das Betapolyomavirus macacae (Synonyme: Macaca mulatta polyomavirus 1 (MmPV1), Simian Virus 40 (SV-40)) beschrieben und als Spender- und Empfängerorganismus der Risikogruppe 2 zugeordnet.

Zeitgleich wurde die Stellungnahme der ZKBS zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den zugrundeliegenden Kriterien der Vergleichbarkeit: Gentechnische Arbeiten mit SV40 als Spenderorganismus aus dem Jahr 1995 (Az. 6790-10-34) außer Kraft gesetzt. Die darin enthaltenen Empfehlungen waren zum Teil veraltet und finden sich in folgenden allgemeinen Stellungnahmen der ZKBS wieder:

Die Stellungnahme wird von der Homepage entfernt.

Ergänzung der Allgemeinen Stellungnahme zu Sendaivirus-abgeleiteten Vektoren zur Generierung pluripotenter Stammzellen um einen Disclaimer

Der Disclaimer ist der Allgemeinen Stellungnahme [PDF, 484KB] vorangestellt und informiert darüber, dass iPSC, die keine Sendaivirus-abgeleiteten Vektoren mehr enthalten, keine genetische Veränderung aufweisen und daher gemäß GenTG keine GVO sind. Einige Behörden der Länder ordnen sie allerdings aufgrund des EuGH-Urteils zur gentechnikrechtlichen Einordnung von Mutageneseverfahren (Case C-528/16) vom 25. Juli 2018 dennoch als GVO ein. Um Rechtssicherheit zu haben, wird Projektleitern und Beauftragten für die Biologische Sicherheit daher empfohlen, sich mit ihrer Behörde in Kontakt zu setzen, sollten sie Experimente mit iPSC in einem Labor durchführen wollen, bei dem es sich nicht um eine gentechnische Anlage handelt.

Die nächste Sitzung der ZKBS findet am 7. Februar 2023 statt.

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Ausgabejahr: 2022
Datum: 08.12.2022

Kontakt

Geschäftsstelle der ZKBS beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 40200
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