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Published on: Fachmeldung

238. Sitzung der ZKBS

Die 238. Sitzung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) fand am 7. Dezember 2021 am BVL in Berlin im Rahmen einer Webkonferenz statt.

Aktualisierung der Stellungnahme zu Hepatitis-B-Viren

Hepatitis-B-Viren (HBV) werden weiterhin der Risikogruppe 2 zugeordnet. In die Stellungnahme [PDF, 491KB] wurde aber ein Hinweis zur Durchführung gentechnischer Arbeiten mit Patientenisolaten aufgenommen. Solange noch nicht klar ist, ob es sich bei den Patientenisolaten um immune escape-Varianten des HBV handelt, sind alle Patientenisolate vorsorglich der Risikogruppe 3** zuzuordnen. Die Stellungnahme ersetzt auch die Stellungnahme mit Az. 6790-10-39 vom Oktober 1995.

Aktualisierung der Stellungnahme zu Hepatitis-D-Viren

Hepatitis-D-Viren werden weiterhin der Risikogruppe 2 zugeordnet. Die neue taxonomische Zuordnung sowie aktuelle Literatur wurden in die Stellungnahme [PDF, 501KB] eingearbeitet.

Neue Stellungnahmen der ZKBS zur Anerkennung von haploiden Laborstämmen von Saccharomyces cerevisiae und Pseudomonas putida KT2440 als Teil biologischer Sicherheitsmaßnahmen

Das Inkrafttreten der Novelle der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) zum März 2021 erforderte, dass entsprechend § 7 Abs. 5 GenTSV das Fortbestehen bereits anerkannter biologischer Sicherheitsmaßnahmen (hier: Empfängersysteme) durch die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit bestätigt wird.

Haploide Laborstämme von Saccharomyces cerevisiae [PDF, 718KB] und Pseudomonas putida KT2440 [PDF, 596KB] erfüllen die Vorrausetzungen des § 8 Abs. 1 GenTSV als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme. In den Jahrzehnten ihrer breiten Nutzung haben sich beide Empfängerorganismen als sicher erwiesen. Sie sind apathogen, besitzen nur eine geringe Überlebensfähigkeit in der Umwelt, und ein horizontaler Gentransfer ist nicht zu erwarten. Sie stellen somit keine Gefahr für die Rechtsgüter nach § 1 Abs 1. GenTG dar. Informationen dazu, ob einzelne haploide Laborstämme von S. cerevisiae und P. putida KT2440-abgeleitete Stämme als Empfängerstämme für biologische Sicherheitsmaßnahmen geeignet sind, werden in der Datenbank gesammelt und zur Verfügung gestellt.

Neue Stellungnahme der ZKBS zur Anerkennung von Vektoren als Teil biologischer Sicherheitsmaßnahmen

Die Stellungnahme [PDF, 700KB] benennt, welche Eigenschaften ein Plasmidvektor oder viraler Vektor aufweisen muss, um nach § 8 Abs. 2 GenTSV als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahme anerkannt zu werden. Dies ist der Fall, wenn das Vektor-Genom vollständig annotiert ist und der Vektor keinen breiten Wirtsbereich aufweist sowie gering mobilisierbar, bzw. replikationsdefekt ist.

Bei der Verwendung von Vektor-Empfängersystemen, die die Kriterien entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 erfüllen, ist die Wahrscheinlichkeit stark verringert, dass klonierte genetische Information verbreitet wird. Informationen dazu, ob einzelne Vektoren entsprechend der Kriterien der Stellungnahme als Teil biologischer Sicherheitsmaßnahmen anerkannt sind, werden in der Vektorliste, die von der ZKBS-Geschäftsstelle geführt wird, gesammelt und zur Verfügung gestellt.

Disclaimer zur Stellungnahme der ZKBS zur Selbstklonierung

Im Jahr 2015 hat die ZKBS zwei Stellungnahmen zur Selbstklonierung verabschiedet, eine allgemeine Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung von rekombinanten Vektoren, die über lange Zeit sicher in einem nicht pathogenen, natürlich vorkommenden Organismus angewandt wurden [PDF, 201KB] sowie eine spezifische Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung von rekombinanten Vektoren, die über lange Zeit sicher angewandt wurden: Vektor pGLO in Escherichia coli DH5-Alpha, E. coli HB101, E. coli JM109 [PDF, 432KB].

Als Grundlage für die Bewertung des Vorliegens einer Selbstklonierung dient die Begriffsbestimmung des § 3 Teil 3 c Gentechnikgesetz, wonach zur Selbstklonierung auch die Anwendung von rekombinanten Vektoren zählen kann, wenn diese über lange Zeit sicher in einem Organismus angewandt wurden. Die ZKBS kam zu dem Schluss, dass der Vektor pGLO in verschiedenen E. coli K12-Stämmen das Kriterium der langjährig sicheren Verwendung erfüllt.

Aus Sicht einiger für die Gentechnik zuständigen Landesbehörden fallen rekombinante Vektoren, die Nukleinsäureabschnitte aus mit dem Empfängerorganismus nicht phylogenetisch eng verwandten Arten enthalten, jedoch nicht unter die Ausnahme der Selbstklonierung. Die langjährig sichere Verwendung in dem Organismus ist aus ihrer Sicht dann nicht zu berücksichtigen.

Um Rechtssicherheit für Projektleiter und Betreiber zu vermitteln, wurde diese Information der Stellungnahme als Hinweis vorangestellt. Projektleitern und Beauftragten für biologische Sicherheit wird empfohlen, sich vor Aufnahme der Arbeiten bei der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes zu informieren, ob diese das Einbringen von pGLO in verschiedene E. coli K12-Stämme als Selbstklonierung anerkennt.

Aktualisierung des ZKBS-Homepage-Fokusthemas Gene-Drive-Systeme

Mit der Novellierung der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass gentechnische Arbeiten, die darauf abzielen, genetische Elemente herzustellen, die die eigene Ausbreitung in Populationen sich sexuell vermehrender Organismen vorantreiben, zunächst der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen sind. Dies hat zur Folge, dass für Arbeiten mit Gene-Drive-Systemen zwingend ein Genehmigungsverfahren bei der jeweiligen für Gentechnik zuständigen Landesbehörde durchlaufen werden muss.

Das Fokusthema wurde diesbezüglich angepasst und darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Genehmigungsverfahren die Landesbehörde verpflichtet ist, eine Empfehlung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen einzuholen. Zudem wurden die Literaturhinweise aktualisiert.

Die Stellungnahme der ZKBS zur Einstufung von gentechnischen Arbeiten zur Herstellung und Verwendung von höheren Organismen mit rekombinanten Gene-Drive-Systemen (Az. 45310.0111) wird folglich nicht mehr benötigt und zurückgezogen.

Die nächste Sitzung der ZKBS findet am 8. Februar 2022 statt.

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Ausgabejahr: 2021
Datum: 10.12.2021

Kontakt

Geschäftsstelle der ZKBS beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
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Telefon: 030 18444 40200
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