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206. Sitzung der ZKBS

Die 206. Sitzung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) fand am 7. März 2017 am BVL in Berlin statt. Die ZKBS ordnete Macrococcus bovicus, Macrococcus brunensis, Macrococcus caseolyticus, Macrococcus carouselicus, Macrococcus equipercicus, Macrococcus hajekii und Macrococcus lamae als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten in die Risikogruppe 1 ein. Macrococcus canis, Mycoplasma capricolum ssp. capripneumoniae, Mycoplasma hyorhinis, Mycoplasma hyopneumoniae, Rhodotorula mucilaginosa, Candida metapsilosis und Candida orthopsilosis wurden der Risikogruppe 2 und das Chikungunya virus-Isolat 181/clone 25 der Risikogruppe 3** zugeordnet.

Darüber hinaus verabschiedete die ZKBS auf eine Anfrage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft hin eine Stellungnahme zu sogenannten Do-It-Yourself-Kits für gentechnische Experimente. Die Anbieter dieser frei im Internet erhältlichen Kits werben damit, dass man mit diesen Kits einfache molekularbiologische Experimente außerhalb von Laboratorien durchführen kann. Die ZKBS analysierte beispielhaft drei Kits und stellte fest, dass die Durchführung der Experimente jeweils eine gentechnische Arbeit darstellt, die auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen ist und in einer gentechnischen Anlage der Stufe 1 durchgeführt werden muss. Sie wies darauf hin, dass die Durchführung gentechnischer Experimente außerhalb zugelassener gentechnischer Anlagen illegal ist (s. hierzu auch Fachmeldung des BVL vom 25.1.2017).

Daneben beriet die ZKBS das BVL dazu, ob zwei mit der CRISPR/Cas9-Technologie hergestellte Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne des Gentechnikgesetzes darstellen. Mit der CRISPR/Cas9-Technologie können sequenzspezifische Mutationen an definierten Orten im Genom des Zielorganismus eingeführt werden, ohne dass Fremd-DNA in das Genom integriert wird bzw. dort verbleibt. In den vorliegenden Fällen waren Plasmide mit Nukleinsäureabschnitten kodierend für die Nuklease Cas9 und mit einer guideRNA in Pflanzenzellen eingebracht worden. Dies führte dazu, dass Mutationen mit einem Umfang von wenigen Basenpaaren an gewünschten Stellen im Pflanzengenom erzeugt wurden. Die ZKBS beantwortete die Frage, ob die zwei hergestellten Pflanzen GVO darstellen, für die beiden Pflanzen unterschiedlich. Die erste Pflanze, deren Genom ausschließlich Mutationen von wenigen Basenpaaren am gewünschten Ort enthält, wurde nicht als GVO im Sinne des GenTG eingestuft, da die erzeugten Mutationen gleichermaßen über natürliche Prozesse oder bei der konventionellen Züchtung entstehen können. Im Gegensatz dazu wurde die zweite Pflanze als GVO bewertet, da in ihrem Genom Teile des verwendeten Klonierungsvektors nachgewiesen wurden. Die Bewertung der Pflanzen erfolgte übereinstimmend mit den Empfehlungen der ZKBS zur Bewertung neuer Techniken für die Pflanzenzüchtung von 2012 [PDF, 100KB].

Ausgabejahr: 2017
Datum: 16.03.2017

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