Webseite der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit

Selbstklonierung

Sofern in einem Labor Klonierungen (Entnahme und Wiedereinführung einer ggf. dann enzymatisch oder mechanisch behandelten Nukleinsäure) zwischen Zellen nicht-pathogener Organismen gleicher Art oder eng verwandter Arten durchgeführt werden, kann es sich um sogenannte Selbstklonierungen handeln. Diese unterliegen nicht dem Gentechnikgesetz (§ 3c, GenTG). Der Gesetzestext des § 3c Teil c) sagt auch: "Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus angewandt wurden."

Typische rekombinante Plasmid-Vektoren enthalten neben einem Origin für die Replikation auch Selektionsmarker (z.B. Antibiotikaresistengene), Reportergene (z.B. für ß-Galaktosidase oder grün fluoreszierendes Protein) und oft auch weitere Gene für die regulierte Expression und andere Funktionen.

Zur Selbstklonierung bzw. Anwendung des § 3c Teil c) gibt es häufig Anfragen an die ZKBS. Daher hat die ZKBS bereits im Jahr 1991 eine Stellungnahme verabschiedet, in welcher sie den Begriff der Selbstklonierung erläutert und Anwendungsmöglichkeiten aufzeigt.

Im Jahr 2015 erreichte die ZKBS eine Anfrage, ob gemäß § 3c Teil c) GenTG auch bestimmte Systeme mit einem rekombinanten Vektor und einem nicht-pathogenen Empfänger, die seit langer Zeit in zahlreichen Bundesländern für Lehrzwecke an Schulen und anderen Ausbildungsstätten verwendet werden, von den Regelungen des GenTG ausgenommen werden können. Im Konkreten wurde die Verwendung eines Systems angefragt, bei der nicht-pathogene Bakterien durch einen rekombinanten Plasmid-Vektor zum Fluoreszieren in grüner Farbe gebracht werden können.

In ihrer Stellungnahme vom Februar 2015 (Az. 45260) erläuterte die ZKBS die Begriffsbestimmung des GenTG (§ 3 Teil c)) so, dass die langjährig sichere Verwendung rekombinanter Vektoren in einem bestimmten Empfängerorganismus als Selbstklonierung angesehen werden kann und somit nicht unter die Bestimmungen des GenTG fällt. Im Falle des oben beschriebenen Experimentes zum Einbringen des Gens für ein grün fluoreszierendes Protein als Bestandteil des Vektors pGLO in verschiedene Escherichia coli K12-Derivate hat die ZKBS die langjährig sichere Verwendung geprüft und anhand von Literaturdaten bestätigt. Der Vektor pGLO ist in der Liste der ZKBS von Vektoren enthalten. Gemeinsam mit den verwendeten Derivaten von E. coli K12 werden die Kriterien für eine Biologische Sicherheitsmaßnahme erfüllt (§ 8 GenTSV).

Die für den Vollzug der Gentechnik zuständigen Landesbehörden folgen der obigen Darstellung nicht einheitlich. Es wird deshalb empfohlen, den Kontakt mit den zuständigen Vertretern der Landesbehörden zu suchen, falls Sie entsprechende Experimente in einem Labor durchführen möchten, das nicht die Voraussetzungen einer gentechnischen Anlage gemäß Anlage 2 GenTSV erfüllt.