Webseite der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit

Organismen

Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten, deren Risiko bereits bewertet wurde, finden Sie in der Organismen-Datenbank, wo Ihnen auch ein Excel-Export der aktuellen Liste zur Verfügung steht. Enthalten sind Viren, Bakterien, Parasiten, Pilze und sonstige eukaryote Einzeller.

Eine vollständige Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen in der Fassung vom August 2023, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, steht Ihnen hier auch zum Herunterladen zur Verfügung.

Sind die für die geplante Arbeit vorgesehenen Organismen nicht in der Datenbank sicherheitsbewerteter Organismen enthalten, müssen sie anhand der in Anlage 1 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung dargelegten Kriterien eingestuft werden.

Rechtsgrundlage: Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) (in der Fassung vom 12. August 2019)

§ 5 Risikobewertung von Organismen
(1) Das Gefährdungspotential des Spender- und des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus sowie des gentechnisch veränderten Organismus ergibt sich aus der Zuordnung der Organismen zu vier Gruppen, den Risikogruppen 1 bis 4. Die Zuordnung zu einer Risikogruppe erfolgt aufgrund der Bestimmung des Gefährdungspotentials des Organismus, und zwar 1. für Spender-, Empfänger- und Ausgangsorganismen anhand der allgemeinen Kriterien für die Risikobewertung nach Anlage 1 Nummer 1 und 2. für gentechnisch veränderte Organismen anhand der allgemeinen Kriterien für die Risikobewertung nach Anlage 1 Nummer 2, soweit diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung sind.

§ 6 Veröffentlichung der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) veröffentlicht regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine Liste, die sowohl die Einstufung von Mikroorganismen nach dem geltenden EU-Arbeitsschutzrecht umfasst als auch Spender- und Empfängerorganismen den Risikogruppen nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 5 Absatz 1 zuordnet.